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Multitools – Werkzeuge oder verbotene Waffen?

Manche der praktischen Werkzeuge fallen unter das Waffengesetz. Wir haben beim Bundesinnenministerium nachgefragt, auf was beim Führen von Multitools zu achten ist. Das liebste Tool des Veranstaltungstechnikers scheint in Gefahr zu sein: das Multitool. Seit einigen Monaten kursieren Berichte von Multitool-Nutzern im Netz, deren Werkzeuge von der Polizei beschlagnahmt und die wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz angezeigt wurden. Der §42a des Waffengesetzes (WaffG), der hier zur Anwendung kommt und das Führen - also das offene tragen - von Klingen im öffentlichen Raum regelt, enthält mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe, was die Unsicherheit bei den Multitool-Trägern weiter verstärkt.

Aus diesem Grund haben wir uns an das Bundesinnenministerium gewandt um aufzuklären, wer welche Werkzeuge wann und wo tragen darf. Dr. Tobias Plate hat uns als ein Sprecher des Bundesinnenministeriums Auskunft über die aktuelle Gesetzeslage und deren Interpretation in allgemeiner Form erteilt. Da das Waffenrecht Angelegenheit der einzelnen Bundesländer ist, empfiehlt Dr. Plate „im Zweifel die zuständige Waffenbehörde um Einschätzung des konkreten Einzelfalls zu bitten.“

Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Stand: Dezember 2018

Es kommt auf die Klinge an

Das Multitool an sich ist ein praktisches und eher ungefährliches Werkzeug. Allerdings sind die meisten Multitools auch mit Klingen ausgestattet und diese sind als gefährlich eingestuft. Laut Dr. Plate besteht das Verbot „unabhängig davon, ob die Klinge ein Einzelmesser oder wie bei Multifunktionstools mit anderen Werkzeugen kombiniert ist. Eine Differenzierung nach dem Zweck der Klinge ist nicht beabsichtigt und dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.“

Vom §42a WaffG sind nur Messer „mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm“ erfasst. Ist die Klinge also nur mit zwei Händen auszuklappen oder muss das Multitool erst aufgeklappt werden, um die Klinge zu verwenden, ist man auf der sicheren Seite. Ebenso, wenn die Klinge nicht feststellbar ist, also nicht verriegelt, wenn das Messer ausgeklappt ist.

Manche Multitools sind jedoch nicht so einfach in die richtige Kategorie einzuordnen. Der ein oder andere Nutzer kann sein Messer mit etwas Fingerfertigkeit und Übung auch einhändig öffnen, obwohl das vom Hersteller nicht vorgesehen ist. Wer sich nicht sicher ist, ob das eigene Tool in die vom Waffengesetz geregelte Kategorie fällt, der sollte sich bei den Behörden vor Ort informieren um wirklich sicher zu gehen.

Für die meisten Multitools gilt also Entwarnung – einhändig bedienbare und feststellbare Klingen sind bei Leatherman und Konsorten eher selten. Allerdings rückt die Formulierung des Gesetzestextes auch andere Werkzeuge in den Fokus: Die meisten Cutter und Teppichmesser erfüllen die Eigenschaften der verbotenen Klingen.

Darf ich mein Multitool nun nutzen oder nicht?

Sollte das eigene Multitool in die vom Waffengesetz geregelte Kategorie fallen, heißt das noch lange nicht, dass man es nicht weiterhin führen, also offen bei sich tragen und nutzen darf. Das Verbot gilt nicht, wenn „ein berechtigtes Interesse vorliegt“.

Cutter mit einhändig bedienbarer und feststellbarer Klinge fallen ebenfalls unter das Waffengesetz
Cutter mit einhändig bedienbarer und feststellbarer Klinge fallen ebenfalls unter das Waffengesetz

Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn „das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“ Der Veranstaltungstechniker sollte also keine rechtlichen Probleme bekommen, wenn er sein Multitool während der Arbeit bei sich trägt.

Es spielt auch keine Rolle, dass der Arbeitsplatz des Veranstaltungstechnikers meist eine öffentliche Veranstaltung ist, bei der das Führen von Waffen allgemein verboten ist.
Nach der Aussage von Dr. Plate ist auch der Arbeitsweg in die Ausnahmeregelung mit eingeschlossen: „Ein allgemein anerkannter Zweck ist gem. § 42a Abs. 3 WaffG insbesondere das Führen zum Zweck der Berufsausübung. Das bedeutet nicht nur das Führen während der Ausübung des Berufs, sondern greift immer dann, wenn ein innerer Zusammenhang zur Berufsausübung besteht. Der innere Zusammenhang wird angenommen solange ein sachlicher Bezug und eine räumliche Beziehung zwischen Führen und Tätigkeit besteht. Insbesondere sind die Hin- und Rückwege zur beruflichen Tätigkeit erfasst.“

Entwarnung kann auch für Musiker gegeben werden, denn laut Dr. Plate dürfte ein „allgemein anerkannter Zweck“ auch bei der Tätigkeit eines Musikers gegeben sein, der ein Multitool zur Instandhaltung seiner Instrumente nutzt. „Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird.“
Das Multitool ist also nicht in Gefahr, auch wenn manche Vertreter dieser Werkzeug-Gattung unter das Waffengesetz fallen. Gleiches gilt für Cutter und Teppichmesser. Problematisch ist auch nur das Führen dieser Klingen. Der Besitz und sichere Transport in einem verschlossenen Behältnis ist immer erlaubt.

Fotos: Shutterstock

Weitere Informationen zu diesem Thema:
• Informationsseite des Bundeskriminalamts BKA
• Information des Bundesinnenministeriums
   zur Änderung des WaffG 2008



 

Tags: Special, Veranstaltungstechnik, Multitool, Gesetz, Bundesministerium

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