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News für die Branche

SOMM: Hilfe für Musikfachhändler mit NEUSTART KULTUR

Musikfachhändler zählen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zu den förderberechtigten Kultureinrichtungen. (Foto: NEUSTART KULTUR Lange Nacht der Musik)

Mit NEUSTART KULTUR hat die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) ein milliardenschweres Rettungs- und Zukunftsprogramm für den Kultur- und Medienbereich aufgelegt. Gefördert werden unter anderem pandemiebedingte Investitionen und Projekte verschiedener Kultursparten.
'Im Fokus stehen dabei vor allem Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, ihre Häuser erneut zu öffnen und Programme wieder aufzunehmen, um Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen eine Erwerbs- und Zukunftsperspektive zu bieten.
Ein mit 250 Millionen Euro geförderter Bestandteil des Programms NEUSTART KULTUR betrifft „Unterstützung pandemiebedingter Investitionen“ in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft.

Die SOMM hat sich daher mit der folgenden, für uns als MI-Branche in diesem Zusammenhang zentralen Frage, an das BKM und die Koordinatoren des Förderprogramms gewendet und verhandelt:
„Fallen unter den Begriff der ‚Musikaufführungsstätten, Musikclubs, Festivals‘ auch der Musikfachhandel mit angeschlossenen Veranstaltungsräumen oder Bühnen? Im Programm heißt es: ‚ ... es sollen Kultureinrichtungen bei ihrer Wiedereröffnung und dem wiederaufgenommenen Betrieb unterstützt werden, insbesondere bei der Umsetzung von investiven Schutzmaßnahmen anlässlich der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie sowie mit Blick auf zukunftsgerichtete Investitionen zur Stärkung der Attraktivität der Kultureinrichtungen bei Wiedereröffnung und Weiterbetrieb.‘ Dies wäre auch im Musikfachhandel der Fall, da diese als Kultureinrichtung Vorführungen, Workshops, Kleinkonzerte u. ä. regelmäßig veranstalten.“

Die Antwort des BKM und den Koordinatoren des Förderprogramms

Antragsberechtigt im Rahmen dieses Förderprogramms sind die Rechtsträger von Kultureinrichtungen, Musikaufführungsstätten, Musikclubs und Festivals. Gemäß der Fördergrundsätze ist eine Musikaufführungsstätte ein Ort (fest und ortsgebunden) mit live-musikalischer Prägung und mindestens 24 Veranstaltungen pro Jahr nach dem U-K Tarif (Live-Konzerte, einschließlich künstlerischer Live-DJ-Settings). Eine überwiegende Nutzung der Musikspielstätte für Live-Musikveranstaltungen muss vorhanden sein.

Folgende Kriterien:

  • Der Live-Musik-Event muss grundsätzlich auf einer Bühne vor einem Publikum stattfinden.
  • Für die Konzerte wurde speziell in Online- und/oder Offline-Medien geworben.
  • Das Publikum ist wegen der Live-Musik in die Spielstätte gekommen.
  • In der Musikspielstätte hat ein Konzertbetrieb im Zeitraum März 2019 - März 2020 für mind. fünf Monate mit Publikumsverkehr stattgefunden.
  • Die Besucherkapazität der Musikspielstätte beträgt maximal 2.000 Personen und die Veranstaltungsfläche umfasst max. 1.000 qm.

Sofern Unternehmen im Musikfachhandel über solche gesonderten Veranstaltungsräume verfügen, die die in den Fördergrundsätzen von der BKM vorgegebenen Kriterien erfüllen, sehen wir eine Antragsberechtigung grundsätzlich vorliegen.

Bei der Prüfung und Bewilligung wird darauf zu achten sein, dass die beantragten Fördermittel ausschließlich dem Veranstaltungsraum und dessen Betrieb und damit der Wiederaufnahme von sicheren Konzerten zugutekommen.

Wer wird gefördert?

  • Technische und sonstige Ausstattung und Anwendungen einschließlich Programmierung (z. B. bargeldlose Kassensysteme, Online-Ticketing-Systeme ggf. mit Termin-/Platzvergabe-Tool, Lautsprecher-Anlagen, digitale Präsentations-, Veranstaltungs- und Bühnentechnik, Audioguides, App-Techniken, marktunabhängige Streamingdienste)
  • Einbau von Schutzvorrichtungen (z. B. Schutzscheiben an Kassen, Garderoben, Proberäumen, Arbeitsplätzen usw.)
  • Optimierung der Besuchersteuerung vor und in der Einrichtung. Dazu zählen beispielweise die Umstrukturierung von Einlasskontrollen und der Wegeführung bzw. Personenleitsysteme wie auch ggf. der Umbau, die Erweiterung oder der Ersatz von Ausstattungsgegenständen, z. B. fester Bestuhlungen und Bühnen
  • Erstellung und Veröffentlichung von Hinweisen v. a. für Besucher vor und in der Einrichtung (z. B. Informationen, Aushänge, Beschilderungen und sonstige Visualisierungen)
  • Beschaffung von Reinigungs- und Infektionsschutzausstattung inkl. Bedarf an Desinfektionsmitteln, Einweg-Handschuhen und Mund-Nasen-Bedeckungen
  • Modernisierung und Einbau von sanitären Einrichtungen
  • Klima- bzw. Belüftungssysteme inkl. entsprechender Filteranlagen
  • Pandemiebedingt notwendige Erweiterung oder Veränderung der Nutzflächen für Publikum, Künstler und Verwaltung/Organisation

Die Maßnahmen sollen sich an einem innerbetrieblichen Hygienekonzept sowie ggf. an einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, der Gesundheitsministerien und -ämter o. a. orientieren.

Bei den Maßnahmen ist die barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung soweit wie möglich sicherzustellen. Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragsteller zu verbessern.

Die Förderung nichtprojektbezogener, d. h. laufender und anderweitiger Personal- und Sachkosten, sowie die Förderung von Baumaßnahmen, von Immobilienerwerb und von Folgekosten sind ausgeschlossen.

Die Förderung bereits getätigter oder beauftragter Investitionen ist nicht zulässig. Ebenso sind eine Förderung der Verkaufsflächen oder die Nutzung angeschaffter Mittel für den Verkaufsbetrieb nicht zulässig.

Weitere Informationen hierzu sowie den Förderantrag finden Sie >> HIER <<

Links:
www.somm.eu
www.initiative-musik.de/neustart-kultur/

Tags: Corona, Kultur, Musikfachhandel, Unterstützung, Live-Events, Veranstaltungsbranche

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